Hartz 4 Tipps

Hinweise:

Im Hartz IV-Bereich ist es zunächst wichtig, jeden Bescheid, den Sie vom JobCenter erhalten haben, eingehend zu prüfen und ggf. bei Unstimmigkeiten dagegen Widerspruch einzulegen. Wichtig ist die zu beachtende Monatsfrist. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides kann gegen diesen Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim JobCenter eingegangen sein. Nicht entscheidend ist, wann Sie diesen abgeschickt haben. Sie können den Widerspruch auch per Fax einlegen. Wenn Sie Ihren Widerspruch persönlich beim JobCenter abgeben, lassen Sie sich bitte hierüber einen Nachweis geben. Bei einer postalischen Übermittlung hätten Sie nur dann einen Nachweis über den eingelegten Widerspruch, wenn Sie diesen mittels Einschreiben/Rückschein übersenden.

Ich bin selbstverständlich bereit, für Sie den Leistungsbescheid zu überprüfen und Sie auch im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren zu vertreten. Für das Widerspruchsverfahren oder die Beratung benötige ich einen sog. Beratungshilfeschein. Diesen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Bei Vorlage eines Beratungshilfescheins ist die Beratung und außergerichtiche Interessenvertretung durch meine Kanzlei bis auf eine Selbstbeteiligung von 10 € für Sie kostenlos.

Sollten Sie bereits selber Widerspruch eingelegt haben und diesem wurde seitens des JobCenters nicht stattgegeben, ergeht ein sog. Widerspruchsbescheid. Gegen diesen ist die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zulässig. Wichtig auch hier, es gilt erneut eine Monatsfrist. Die Klage sollte daher spätestens einen Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides beim Gericht eingegangen sein.

Für das Klageverfahren tritt -falls vorhanden- Ihre Rechtsschutzversicherung ein, oder es kann ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden. Die Antragsformulare hierfür erhalten Sie im Downloadbereich auf meiner Homepage. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie.

Die häufigsten Probleme mit dem JobCenter kreisen um die Frage, welche Kosten der Unterkunft und Heizung noch angemessen sind. Die Schwierigkeit ist hier, dass das SGB II keine Aussage darüber enthält, welche Unterkunftskosten noch angemessen sind. In Berlin verweisen die JobCenter pauschal auf die erlassene AV- Wohnen. Diese wurde jedoch durch das Bundessozialgericht als untauglich angesehen und kann für die Frage der Angemessenheit nicht mehr herangezogen werden. Die JobCenter beachten diesen Vorgaben jedoch oft nicht. In Anbetracht steigender Mieten ist es daher elementar wichtig, dass die Unterkunftskosten vom JobCenter auch vollständig übernommen werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass die Differenz zwischen den übernommenen Kosten und der tatsächlichen Miete von Ihnen aus dem Regelbetrag zu finanzieren wäre.

Ein weiterer Problemschwerpunkt sind erhobene Erstattungsansprüche auf der Grundlage von Rücknahmen und Aufhebungen ursprünglicher Leistungsbewilligungen nach den §§ 45, 48 SGB X. Die dahinter stehenden Fragen sind äußerst komplex und können in aller Regel nur durch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Sozialrecht beantwortet werden. In aller Regel lohnt es sich, gegen Erstattungsbescheide vorzugehen, da eine Vielzahl derer einer eingehenden rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Sind gegen Sie Sanktionen verhängt worden? Hier wäre zu prüfen, ob ein Verschulden Ihrerseits überhaupt vorliegt. Haben Sie Job-Angebote, auf die Sie sich angeblich nicht beworben haben sollen, überhaupt durch das JobCenter erhalten? Eine genaue Überprüfung ist geboten, da die Leistungen um 30 % oder mehr gekürzt werden können.