Fachanwalt
Die Befugnis die Bezeichnung Fachanwalt zu führen wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen und unterliegt besonderen Qualitätsstandards: Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt unmittelbar vor Antragstellung eine mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus.
Voraussetzung für die Verleihung sind besondere praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse (nachgewiesen durch Prüfungen) auf dem jeweiligen Gebiet der Fachanwaltschaft.
Darüber hinaus ist jeder Fachanwalt verpflichtet, sich jährlich fortzubilden und dies der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen. Der Fachanwaltstitel gewährt damit eine besondere Qualifikation auf dem betreffenden Rechtsgebiet.
Näheres ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.