Fachanwalt

Die Befugnis die Bezeichnung Fachanwalt zu führen wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen und unterliegt besonderen  Qualitätsstandards: Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt unmittelbar  vor Antragstellung eine mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus.

Voraussetzung für die Verleihung sind  besondere praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse  (nachgewiesen durch Prüfungen) auf dem jeweiligen Gebiet der Fachanwaltschaft.

Darüber hinaus ist jeder Fachanwalt verpflichtet, sich jährlich  fortzubilden und dies der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert  nachweisen. Der Fachanwaltstitel gewährt damit eine besondere Qualifikation  auf dem betreffenden Rechtsgebiet.

Näheres ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.